Allgemeine Geschäftsbedingungen Gegin Öztürk GbR, Südstr. 50, 56235 Ransbach-Baumbach 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von GEGIN ÖZTÜRK GBR erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GEGIN ÖZTÜRK GBR mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GEGIN ÖZTÜRK GBR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GEGIN ÖZTÜRK GBR auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Leistungen von GEGIN ÖZTÜRK GBR / Mitwirkung des Kunden

(1) GEGIN ÖZTÜRK GBR erbringt für Unternehmen und Kaufleute individuelle Agenturdienstleistungen im Bereich des Online-Marketings und der Erstellung von Web- und Landeseiten. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet GEGIN ÖZTÜRK GBR dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks / konkreten Erfolgs.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern von Gegin Öztürk GbR zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch GEGIN ÖZTÜRK GBR, bleibt der Vergütungsanspruch von GEGIN ÖZTÜRK GBR unberührt.

(3) Der Kunde muss GEGIN ÖZTÜRK GBR jeweils unverzüglich und für GEGIN ÖZTÜRK GBR kostenlos sämtliche Inhalte zur Verfügung stellen, die für die Leistungen von GEGIN ÖZTÜRK GBR im Rahmen der Kundenbeziehung erforderlich sind, z.B. gewünschte Texte und Bilddateien.

(4) Dem Kunden ist bewusst, dass Anbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist GEGIN ÖZTÜRK GBR nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von GEGIN ÖZTÜRK GBR bleibt in diesen Fällen unberührt.

(5) In Bezug auf die von GEGIN ÖZTÜRK GBR zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht GEGIN ÖZTÜRK GBR in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(6) GEGIN ÖZTÜRK GBR ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(7) Sofern GEGIN ÖZTÜRK GBR im Rahmen der Kundenbeziehung Domains / Landeseiten / Webseiten zur Verfügung stellt, erfolgt deren Überlassung an den Kunden vorbehaltlich anderslautender Individualabrede ausschließlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Eine Überlassung zur Verfügung gestellter Domains / Landeseiten / Webseiten und anderweitiger Inhalte über die Vertragslaufzeit hinaus gilt im Zweifel als nicht vereinbart.

(8) GEGIN ÖZTÜRK GBR ist für die Rechtskonformität von Werbekampagnen, Web- und Landeseiten und deren Inhalten, die im Rahmen der Vertragsbeziehung für den Kunden erstellt worden sind, nicht verantwortlich. Der Kunde hat diese eigenständig vor Veröffentlichung zu überprüfen und GEGIN ÖZTÜRK GBR erforderlichenfalls Änderungen mitzuteilen.

(9) Die bei GEGIN ÖZTÜRK GBR gebuchten Leistungen sind nicht auf Dritte übertragbar.

§ 3 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen GEGIN ÖZTÜRK GBR und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.  

(2) Der Kunde erhält auf Wunsch von GEGIN ÖZTÜRK GBR eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Sofern eine bei GEGIN ÖZTÜRK GBR gebuchte Leistung nicht dem Dienst- sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) GEGIN ÖZTÜRK GBR kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. GEGIN ÖZTÜRK GBR kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber GEGIN ÖZTÜRK GBR nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und GEGIN ÖZTÜRK GBR überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung erhebliche Mängel festgestellt werden, ist GEGIN ÖZTÜRK GBR verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(6) GEGIN ÖZTÜRK GBR ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen. 

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird GEGIN ÖZTÜRK GBR dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von GEGIN ÖZTÜRK GBR gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von AB hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von GEGIN ÖZTÜRK GBR angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von GEGIN ÖZTÜRK GBR erfolgt sofort nach Rechnungserteilung. Die Vergütung der Dienste von GEGIN ÖZTÜRK GBR ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von GEGIN ÖZTÜRK GBR ist anders lautend. Eine GEGIN ÖZTÜRK GBR erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde GEGIN ÖZTÜRK GBR nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen.

(4) GEGIN ÖZTÜRK GBR stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an GEGIN ÖZTÜRK GBR zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Kündigung, Laufzeit

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

(2) Etwaige freie Kündigungs-/Rücktrittsrechte des Kunden vor Ablauf der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

(3) Kündigungen und Rücktrittserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch GEGIN ÖZTÜRK GBR beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei GEGIN ÖZTÜRK GBR eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei GEGIN ÖZTÜRK GBR vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält GEGIN ÖZTÜRK GBR sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber GEGIN ÖZTÜRK GBR in Verzug, ist GEGIN ÖZTÜRK GBR berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. GEGIN ÖZTÜRK GBR wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 8 Erfüllung

(1) GEGIN ÖZTÜRK GBR wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. GEGIN ÖZTÜRK GBR ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Dem Kunden ist bewusst, dass GEGIN ÖZTÜRK GBR bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet. Auf Anforderung des Kunden wird GEGIN ÖZTÜRK GBR innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist GEGIN ÖZTÜRK GBR gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von GEGIN ÖZTÜRK GBR unberührt.

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber GEGIN ÖZTÜRK GBR zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen von GEGIN ÖZTÜRK GBR (z.B. auf Facebook) teilnimmt, ist er verpflichtet, dort die Interessen von GEGIN ÖZTÜRK GBR zu wahren. GEGIN ÖZTÜRK GBR ist berechtigt, den Kunden von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von GEGIN ÖZTÜRK GBR innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen.

§ 10 Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass GEGIN ÖZTÜRK GBR überlassene Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt GEGIN ÖZTÜRK GBR insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Für Dienstleistungen gilt: Der Kunde erhält ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von GEGIN ÖZTÜRK GBR erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Werk- bzw. Dienstleistungen oder Teile davon, die von GEGIN ÖZTÜRK GBR für den Kunden erstellt wurden (z B alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen,  Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.

(2) Für Werkleistungen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dem Kunden ein dauerhaftes einfaches und nicht übertragbarer Nutzungsrecht an Leistungs- und Arbeitsergebnissen übertragen wird.

(3) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die GEGIN ÖZTÜRK GBR nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

(4) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an GEGIN ÖZTÜRK GBR über.

(5) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

§ 12 Widerrufsrecht

Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der Gegin Öztürk GbR anderweitig eingeräumt.

§ 13 Haftung

(1) GEGIN ÖZTÜRK GBR haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GEGIN ÖZTÜRK GBR nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet GEGIN ÖZTÜRK GBR nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

§ 14 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an GEGIN ÖZTÜRK GBR die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Sofern GEGIN ÖZTÜRK GBR für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von GEGIN ÖZTÜRK GBR maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von GEGIN ÖZTÜRK GBR. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von GEGIN ÖZTÜRK GBR.

AGB Stand: 03.09.2020 © Vervielfältigung verboten